Rechtsprechung

RS0022726

Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. Die Werterhöhung muss sich aber auf das ganze Fahrzeug und nicht auf den Einzelteil beziehen.

Rechtssatz:

Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob329/71; 8Ob148/82; 10Ob31/00g; 2Ob285/01b; 1Ob16/06v; 1Ob272/07t; 1Ob46/11p
Entscheidung:
14.12.1971
Norm:
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1

Entscheidungstexte


8 Ob 329/71 8 Ob 329/71 Entscheidungstext OGH 14.12.1971 8 Ob 329/71 Veröff: ZVR 1973/7 S 9