Keine Haftung für unvorhersehbare Ereignisse: Keine Haftung des Bauführers besteht dann, wenn ein Ereignis vorliegt, das außerhalb des vorhersehbaren Geschehensablaufs liegt: Beispielsweise wenn ein Passant trotz deutlich sichtbarer Verbotstafeln eine Absperrung überklettert und dann aufgrund seines eingeschränkten Sehvermögens und der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse in einen Aufzugsschacht fällt.