Rechtsprechung

RS0022752

Wenn der Geschädigte selbst die Reparatur veranlasst, ist der Schädiger nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Kosten der Beseitigung einer unsachgemäß vorgenommenen Reparatur zu ersetzen und sich die Ansprüche gegen den Unternehmer abtreten zu lassen.

Rechtssatz:

Veranlaßt der Geschädigte selbst die Reparatur seines Fahrzeuges, so trägt er selbst das Risiko der Auseinandersetzung mit einem Partner im Werkvertragsverhältnis; der Schädiger ist nicht verhalten, die Kosten der Beseitigung einer unsachgemäß vorgenommenen Reparatur dem Geschädigten zu ersetzen und sich dessen Rechte gegen den Unternehmer abtreten zu lassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob111/68; 2Ob9/76; 2Ob150/78
Entscheidung:
06.06.1968
Norm:
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A

Entscheidungstexte


2 Ob 111/68 2 Ob 111/68 Entscheidungstext OGH 06.06.1968 2 Ob 111/68

2 Ob 9/76 2 Ob 9/76 Entscheidungstext OGH 12.03.1976 2 Ob 9/76 Beisatz: Verzögerte Ersatzteilbestellung - Erhöhte Mietwagenkosten. (T1)

2 Ob 150/78 2 Ob 150/78 Entscheidungstext OGH 21.09.1978 2 Ob 150/78