Rechtsprechung

RS0022834

Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind alle Vermögensbestandteile des Geschädigten in die Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden. Auch ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Verbindlichkeiten.

Rechtssatz:

Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob725/76; 1Ob642/79; 5Ob735/81; 6Ob798/82; 7Ob19/86; 2Ob153/89; 4Ob525/90; 8Ob544/91; 1Ob620/94; 2Ob60/00p; 2Ob173/00f; 8Ob270/01s; 6Ob54/04s; 2Ob227/07g; 2Ob226/07k; 5Ob217/08k; 1Ob131/08h; 5Ob38/05g ; 9Ob51/10f
Entscheidung:
31.03.1977
Norm:
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1325 D7

Entscheidungstexte



1 Ob 642/79 1 Ob 642/79 Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 642/79

5 Ob 735/81 5 Ob 735/81 Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 735/81 nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. (T1)