Rechtsprechung

RS0022844

Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind. Fiktive Schadensbehebungskosten können daher nur bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache zugesprochen werden.

Rechtssatz:

Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind; andernfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen und den Geschädigten nicht nur den ihm gebührenden Ausgleich für den erlittenen Schaden zuerkennen; es würde vielmehr eine Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers eintreten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob814/81; 2Ob13/84; 2Ob15/86; 2Ob19/89; 1Ob701/89; 2Ob128/89; 2Ob5/94; 2ob54/94; 1Ob620/94; 2Ob11/96; 9ObA2163/96w; 10Ob113/98k; 1Ob15/02s; 2Ob162/06x; 4Ob86/08p; 2Ob158/07k; 6Ob134/08m; 1Ob103/08s; 2Ob116/08k; 1Ob16/09y; 1Ob109/09z; 2Ob249/08v; 6Ob154/09d; 4Ob213/10t; 6Ob219/10i; 2Ob135/10g; 5Ob53/12y; 2Ob18/13f; 4Ob226/13h; 4Ob42/15b
Entscheidung:
03.03.1982
Norm:
ABGB §933a
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1332

Entscheidungstexte