Rechtsprechung

RS0022849

Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird, deren Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs „neu für alt“. Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache (vgl insb [T4] und [T5] des Rechtssatzes).

Rechtssatz:

Zum Problem: "neu für alt ". (Hier: Keine Vorteilsausgleichung wegen Einbaues eines neuen Reifens).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob148/82; 4Ob525/90; 9Ob415/97p; 10Ob31/00g; 1Ob16/06v; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 1Ob272/07t; 4Ob86/08p; 3Ob178/12s; 7Ob139/15i; 8Ob43/17g; 8Ob144/17k; 8Ob67/20s; 8Ob115/23d
Entscheidung:
17.11.2023
Norm:
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

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