Rechtsprechung

RS0022886

Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Sie dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Schutzzweck des § 57a KFG ist es, durch (wiederkehrende) Begutachtung nicht den Anforderungen an Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit entsprechende Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen.

Rechtssatz:

Bei der Frage des Schutzbereichs der §§ 55, 57 KFG kommt der Bestimmung des § 4 KFG insofern Bedeutung zu, als bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach § 57 KFG zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug auch dieser - wie auch den anderen Vorschriften des KFG - entspricht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob40/93; 1Ob2331/96t; 1Ob8/03p; 1Ob255/06s; 12Os170/08d
Entscheidung:
11.03.1994
Norm:
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIb
KFG §4 Abs2
KFG §55
KFG §57
KFG §57a Abs1