Rechtsprechung

RS0022889

Auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann man sich nur dann mit Erfolg berufen, wenn da Alternativverhalten nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig – demnach „rechtmäßig“ – ist.

Rechtssatz:

Der grundsätzlich beachtlichen Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die als Alternativverhalten dem Streitausgang im Vorprozess zugrundegelegte Entscheidungsbegründung nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach "rechtmäßig" - ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob22/91; 1Ob40/91; 1Ob1/92; 1Ob17/92; 1Ob20/92; 1Ob16/92; 1Ob6/93; 1Ob5/93; 1Ob8/93; 1Ob25/93; 1Ob11/94; 1Ob14/94; 1Ob28/94; 1Ob8/95; 1Ob2152/96v; 1Ob349/98z; 1Ob138/03f; 1Ob242/05b; 1Ob160/06w; 1Ob44/08i; 1Ob50/08x; 1Ob20/11i; 1Ob29/12i; 1Ob129/12w; 1Ob188/12x; 1Ob197/13x
Entscheidung:
18.09.1991
Norm:
ABGB §1295 Ia9
AHG §1 Cc

Entscheidungstexte