Auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann man sich nur dann mit Erfolg berufen, wenn da Alternativverhalten nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig – demnach „rechtmäßig“ – ist.
Auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann man sich nur dann mit Erfolg berufen, wenn da Alternativverhalten nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig – demnach „rechtmäßig“ – ist.
Der grundsätzlich beachtlichen Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die als Alternativverhalten dem Streitausgang im Vorprozess zugrundegelegte Entscheidungsbegründung nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach "rechtmäßig" - ist.
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