Das Aufspringen auf einen anfahrenden Zug durch einen Fahrgast liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Gerade das Bestehen eines diesbezüglichen Verbotsgesetzes (§ 44 Abs 3 EisbG) und der entsprechenden Strafbestimmung (§ 54 Abs 1 EisbG) zeigt, dass der Gesetzgeber mit solchen Verhaltensweisen rechnet und deren Pönalisierung für notwendig erachtet, um die damit verbundenen Gefahren zu minimieren. Daher Adäquanz der mangelhaften Ankündigung der Abfahrt eines verspäteten Zuges für Verletzung des aufspringenden Fahrgastes.