Rechtsprechung

RS0022900

Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. Im Begehren auf Zahlung des veranlagten Betrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ist regelmäßig die (ausreichende) Behauptung enthalten, dass eine Alternativanlage (zumindest) das Kapital erhalten hätte (so bereits 4 Ob 67/12z). In Hinblick auf ein Alternativinvestment in Gold muss der Kläger behaupten und beweisen, dass er sein Kapital mit dieser Alternativveranlagung jedenfalls erhalten hätte (vgl T37 und T38).

Rechtssatz:

Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob502/77; 1Ob692/77; 1Ob785/83; 7Ob531/85; 3Ob560/84; 5Ob608/84; 1Ob28/86; 2Ob554/86; 10Ob509/87; 8Ob593/87; 5Ob643/88; 7Ob677/89; 2Ob596/89; 4Ob607/89; 1Ob31/92; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 1Ob2051/96s; 1Ob33/97b; 1Ob6/97g; 9Ob114/98z; 2Ob224/97y; 3Ob51/98s; 8Ob278/99m; 6Ob220/99t; 2Ob226/99w; 6Ob242/00g; 6Ob292/00k; 10Ob61/01w; 1Ob54/01z; 1Ob116/01t; 6Ob88/01m; 1Ob223/01b; 1Ob151/01i; 1Ob310/01x; 6Ob322/02z; 9Ob127/03x; 8Ob42/04s; 6Ob12/05s; 8Ob86/06i; 4Ob230/06m; 2Ob170/06y; 6Ob104/06x; 1Ob226/07b; 10Ob103/07f; 6Ob72/08v; 2Ob178/07a; 4Ob197/08m; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 4Ob28/09k; 2Ob266/08v; 7Ob136/09i; 2Ob277/08m; 1Ob203/09y; 1Ob213/09v; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob10/10z; 4Ob145/10t; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 3Ob39/11y; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob97/11w; 2Ob176/10m; 10Ob61/11k; 4Ob137/11t; 4Ob145/11v; 10ObS157/11b; 7Ob170/11t; 1Ob186/11a; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 1Ob172/12v; 7Ob162/12t; 7Ob189/12p; 10Ob13/13d; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 3Ob191/13d; 4Ob210/13f; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 2Ob41/14i; 5Ob208/13v; 8Ob53/14y; 1Ob148/14t; 8Ob95/14z; 3Ob166/14d; 4Ob239/14x; 9Ob26/14k; 6Ob71/15g; 8Ob93/14f; 1Ob39/15i; 2Ob36/15f; 8Ob98/15t; 1Ob157/16v; 6Ob32/17z; 6Ob39/17d; 4Ob86/17a; 6Ob215/16k; 7Ob88/17t; 8Ob2/17b; 6Ob234/17f; 3Ob191/17k; 5Ob62/18f; 2Ob124/19b; 2Ob95/19p; 6Ob207/20i; 7Ob140/21w; 10Ob48/22i; 6Ob36/23x; 8Ob23/23z; 7Ob30/23x; 9Ob69/22w; 7Ob105/23a; 1Ob189/23k; 5Ob6/24d; 1Ob39/24b
Entscheidung:
27.05.2024
Norm:
ABGB §1295 Ia3a ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Entscheidungstexte


1 Ob 502/77 1 Ob 502/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77 Veröff: NZ 1980,73

1 Ob 692/77 1 Ob 692/77 Entscheidungstext OGH 01.02.1978 1 Ob 692/77 Vgl auch; Beisatz: Dem Schädiger obliegt sodann der Nachweis, einen anderen Tatsachenzusammenhang noch wahrscheinlicher zu machen. (T1)