Die Anspruchsgrundlage des Mangelfolgeschaden sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB über den Schadenersatz. Der Ersatz des Mangelfolgeschadens setzt daher ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Verkäufers oder Unternehmers voraus: Der Erwerber oder Besteller muss daher, wenn er einen über die Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend macht, jedenfalls behaupten und beweisen, dass der Mangel durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht wurde und weiters beweisen, worin dieses rechtswidrige Verhalten besteht. Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat sich der Verkäufer oder Unternehmer gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens frei zu beweisen.