Ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Unternehmer den Beweis zu führen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine solche Umkehr der Beweislast tritt aber dann nicht ein, wenn der Mangel auch einem Fachmann nicht leicht erkennbar war.