Rechtsprechung

RS0022936

Ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Unternehmer den Beweis zu führen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine solche Umkehr der Beweislast tritt aber dann nicht ein, wenn der Mangel auch einem Fachmann nicht leicht erkennbar war.

Rechtssatz:

Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 1299 ABGB nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob479/56; 4Ob7/62; 7Ob163/67; 1Ob254/67; 1Ob22/70; 5Ob259/75; 7Ob675/79; 7Ob646/80; 6Ob521/81; 7Ob595/84; 7Ob23/90; 8Ob562/90; 7Ob562/94; 10Ob2066/96p; 9Ob34/09d; 3Ob193/10v; 1Ob172/12v
Entscheidung:
21.11.1956
Norm:
ABGB §1295 Ib
ABGB §1296
ABGB §1299 A1

Entscheidungstexte



4 Ob 7/62 4 Ob 7/62 Entscheidungstext OGH 20.02.1962 4 Ob 7/62 nur: Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. (T1)

7 Ob 163/67 7 Ob 163/67 Entscheidungstext OGH 08.11.1967 7 Ob 163/67

1 Ob 254/67 1 Ob 254/67 Entscheidungstext OGH 25.01.1968 1 Ob 254/67 nur T1; Veröff: RZ 1968,138

1 Ob 22/70 1 Ob 22/70 Entscheidungstext OGH 12.02.1970 1 Ob 22/70 nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. (T2)

5 Ob 259/75 5 Ob 259/75 Entscheidungstext OGH 26.01.1976 5 Ob 259/75 nur T1

7 Ob 675/79 7 Ob 675/79 Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 675/79 nur T2; nur T1

7 Ob 646/80 7 Ob 646/80 Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 646/80 Auch; nur T2