Im Falle einer Sachentziehung muss die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwandes an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfasst der Geldwertersatz in den Fällen des § 1331 ABGB auch den Ersatz einer besonderen Vorliebe, fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein.