Ende der Verkehrssicherungspflichten: Die Verkehrssicherungspflicht des Bauführers dauert nicht nur bis zur tatsächlichen Beendigung der Arbeiten, sondern zumindest bis zur Verständigung des Bauherrn davon. Bei Straßenbauarbeiten beispielsweise ist dies die zuständige Straßenbaubehörde. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Bauherr die Verpflichtung, allfällige noch notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.