Rechtsprechung

RS0022982

Ende der Verkehrssicherungspflichten: Die Verkehrssicherungspflicht des Bauführers dauert nicht nur bis zur tatsächlichen Beendigung der Arbeiten, sondern zumindest bis zur Verständigung des Bauherrn davon. Bei Straßenbauarbeiten beispielsweise ist dies die zuständige Straßenbaubehörde. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Bauherr die Verpflichtung, allfällige noch notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Rechtssatz:

Die Verkehrssicherungspflicht des Bauführers dauert nicht nur bis zur tatsächlichen Beendigung der Arbeiten, sondern zumindest bis zur Verständigung der Straßenverkehrsbehörde hievon.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob471/61; 2Ob372/64; 2Ob114/66; 8Ob235/79; 2Ob285/98w
Entscheidung:
01.12.1961
Norm:
ABGB §1295 IIa3
ABGB 1311 IIb
StVO §90