Sicherung von Deckenöffnungen: Sichert ein Baupolier eine Deckenöffnung provisorisch mit einer Spannplatte ab und lehnt er Schaltafeln zur Absicherung derart an, dass der Eindruck entsteht, die Schaltafeln seien als Laufbretter angelehnt worden, dann ist dies keine ordnungsgemäße Absicherung und es kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Den Arbeitnehmer, der die Schaltafeln als Aufstiegshilfe benützt, trotz Abrutschen derselben absteigt und dann die Spannplatte durchbricht, trifft im Vergleich dazu nur ein sehr geringes Mitverschulden.