Rechtsprechung

RS0023088

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn sich die Lenker der einander entgegenfahrenden Fahrzeuge schon auf eine Entfernung von fünfzig Meter an dem Scheinwerferlicht erkennen konnten und sich daher eine allenfalls durch Abblendlicht bedingte kürzere Sichtstrecke auf die gegenseitige Erkennbarkeit der einander begegnenden Fahrzeuge nicht auswirkte.

Rechtssatz:

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn sich die Lenker der einander entgegenfahrenden Fahrzeuge schon auf eine Entfernung von fünfzig Meter an dem Scheinwerferlicht erkennen konnten und sich daher eine allenfalls durch Abblendlicht bedingte kürzere Sichtstrecke auf die gegenseitige Erkennbarkeit der einander begegnenden Fahrzeuge nicht auswirkte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob109/77; 8Ob38/78; 8Ob79/81 (8Ob80/81); 2Ob133/03b; 2Ob286/02a; 2Ob119/06y; 2Ob268/06k
Entscheidung:
05.10.1977
Norm:
ABGB §1295 Ia9
StVO §60 Abs3