Der Bauführer haftet für mangelnde oder mangelhafte Beaufsichtigung der Arbeitskräfte, wenn die Beaufsichtigung der Gehilfen unter Bedachtnahme auf deren berufliche Ausbildung und mit Rücksicht auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit notwendig und darüber hinaus auch dem Bauführer zumutbar ist. Beispiele: Beleuchtung von Baugruben. Unverhältnismäßige Aufwendungen für die Überwachung der Arbeiten an einer Baustelle sind allerdings nicht zumutbar.