Rechtsprechung

RS0023251

Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend.

Rechtssatz:

Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend. (hier: Pächter einer Rodelbahn).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob512/91; 1Ob5/91; 2Ob599/92; 3Ob35/98p; 1Ob93/00h; 6Ob106/07t; 2Ob79/11y; 2Ob70/12a; 1Ob103/14z
Entscheidung:
04.07.1991
Norm:
ABGB §1295 IId2