Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls: Die Frage, welche genauen Maßnahmen der Bauführer zur Kennzeichnung, Absperrung oder Beleuchtung einer Arbeitsstelle vorzunehmen hat, ist nach der Örtlichkeit und den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Ebenso die Frage, wie eine bestimmte, neben einer Fahrbahn befindliche Baustelle abzusichern ist.