Rechtsprechung

RS0023294

Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls: Die Frage, welche genauen Maßnahmen der Bauführer zur Kennzeichnung, Absperrung oder Beleuchtung einer Arbeitsstelle vorzunehmen hat, ist nach der Örtlichkeit und den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Ebenso die Frage, wie eine bestimmte, neben einer Fahrbahn befindliche Baustelle ab­zusichern ist.

Rechtssatz:

Die Frage, welche Maßnahmen zur Kennzeichnung, Absperrung oder Beleuchtung einer Arbeitsstelle der Bauführer vorzunehmen habe, ist nach der Örtlichkeit und den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu beantworten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob359/62; 2Ob94/95
Entscheidung:
14.02.1963
Norm:
ABGB §1295 IId2