Rechtsprechung

RS0023312

Ein Kraftfahrzeughändler, der eine Reparaturwerkstätte betreibt, gibt nicht nur zu erkennen, dass er über jene technischen Kenntnisse verfügt, die für die betriebssichere Instandsetzung und Instandhaltung von Fahrzeugen zumindest der gehandelten Marken notwendig sind. Von ihm kann auch erwartet werden, dass er überdurchschnittliche Sorgfalt darauf verwendet, nur völlig einwandfreie Fahrzeuge zu verkaufen.

Rechtssatz:

Ein Kraftfahrzeughändler, der eine Reparaturwerkstätte betreibt, gibt nicht nur zu erkennen, daß er über jene technischen Kenntnisse verfügt, die für die betriebssichere Instandsetzung und Instandhaltung von Fahrzeugen zumindest der gehandelten Marken notwendig sind. Von ihm kann auch erwartet werden, daß er überdurchschnittliche Sorgfalt darauf verwendet, nur völlig einwandfreie Fahrzeuge zu verkaufen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob241/67
Entscheidung:
09.11.1967
Norm:
ABGB §1295 IId2
ABGB §1299 G

Entscheidungstexte


2 Ob 241/67 2 Ob 241/67 Entscheidungstext OGH 09.11.1967 2 Ob 241/67