Grenzen der Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit. Sie darf daher nicht überspannt werden. Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.