Rechtsprechung

RS0023419

Zu den Verkehrssicherungspflichten bei einer Motorsportveranstaltung: Das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann den Veranstalter nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis von einer Gefahrenquelle weiß oder wissen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert.

Rechtssatz:

Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden; das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob633/79; 7Ob757/81; 1Ob667/83; 4Ob609/87; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 2Ob94/95; 2Ob513/96; 6Ob314/00w; 6Ob333/00i; 6Ob132/03k; 5Ob273/03p; 6Ob11/04t; 1Ob216/04b; 7Ob73/06w; 6Ob106/07t; 1Ob114/08h; 1Ob62/11s; 4Ob203/11y; 7Ob148/15p; 9Ob35/15k
Entscheidung:
26.11.1980
Norm:
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

Entscheidungstexte


3 Ob 633/79 3 Ob 633/79 Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 633/79

7 Ob 757/81 7 Ob 757/81 Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 757/81 Vgl

1 Ob 667/83 1 Ob 667/83 Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 667/83 Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283