Rechtsprechung

RS0023451

Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind zwar nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln verpflichtet, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes verlangt werden, wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt.

Rechtssatz:

Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln gehalten, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes verlangt werden wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob30/89; 2Ob183/16z
Entscheidung:
05.07.1989
Norm:
ABGB §1295 IId1
ABGB §1299 H