Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind zwar nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln verpflichtet, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes verlangt werden, wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt.