Rechtsprechung

RS0023565

Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht.

Rechtssatz:

Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht. Bei Amateur - Autorennen ist das Abkommen von der Bahn in der Geraden in der Regel nicht zu befürchten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob239/80; 2Ob149/97v
Entscheidung:
10.03.1981
Norm:
ABGB §1295 IId2