Rechtsprechung

RS0023719

Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.

Rechtssatz:

Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob599/92; 1Ob93/00h; 10Ob237/02d; 4Ob75/09x; 9ObA52/09a; 2Ob79/11y; 2Ob70/12a; 1Ob103/14z; 1Ob97/15v
Entscheidung:
15.04.1993
Norm:
ABGB §1295 IId2