Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Besorgungsgehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Besorgungsgehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Gehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt.
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