§ 989 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 28/2010 regelte die Rückzahlung von Gelddarlehen für den Fall, dass entsprechende Münzsorten zum Zeitpunkt der Rückzahlung nicht mehr im Umlauf befindlich waren. Diese mussten bzgl ihres inneren Wertes denjenigen Münzen entsprechen, die der Darlehensnehmer einst erhalten hatte. Der Oberste Gerichtshof stellte hier klar, dass sich diese Gesetzesstelle bereits wegen des historischen Bezugs ausschließlich auf Münzgeld bezieht. Grundlage des damaligen Währungssystems war der Marktpreis des Edelmetalls, der einen verlässlichen Maßstab für den inneren Wert der Geldsorte abgab. Dieser innere Wert ist daher auch bei der Rückzahlung zu beachten. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Schulden in Papiergeld kommt allerdings nicht in Betracht.