Rechtsprechung

RS0024019

Die ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, der Wagen sei in erstklassigem Zustand und werksgeprüft, kann nur dahin verstanden werden, dass der Wagen bei der Übergabe nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist, deren Behebung erhebliche Kosten erfordert. Diese Erklärung enthält somit die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges und wird damit Vertragsinhalt.

Rechtssatz:

Die ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, der Wagen sei in erstklassigem Zustand und werksgeprüft, kann, soll sie überhaupt einen Sinn haben, nur dahin verstanden werden, daß der Wagen bei der Übergabe nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist, deren Behebung erhebliche Kosten erfordert. Sie enthält die Zusicherung dieser bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges .

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob122/66
Entscheidung:
25.05.1966
Norm:
ABGB §923

Entscheidungstexte


6 Ob 122/66 6 Ob 122/66 Entscheidungstext OGH 25.05.1966 6 Ob 122/66 Veröff: LwBetr 1967,130