Rechtsprechung

RS0024048

Die Zusage der „Generalüberholung“ bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen.

Rechtssatz:

Das Fehlen der zugesagten Generalüberholung eines Kraftfahrzeuges bedeutet einen wesentlichen (Hauptmangel) Mangel.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob218/52; 2Ob41/55; 4Ob521/67; 5Ob253/70; 1Ob160/99g
Entscheidung:
25.03.1952
Norm:
ABGB §923

Entscheidungstexte



2 Ob 41/55 2 Ob 41/55 Entscheidungstext OGH 16.03.1955 2 Ob 41/55 Beisatz: Betreffend ein Lokomobil. (T1)

4 Ob 521/67 4 Ob 521/67 Entscheidungstext OGH 18.04.1967 4 Ob 521/67 Beisatz: Traktor (T2) Veröff: LwBetr 1968,157

5 Ob 253/70 5 Ob 253/70 Entscheidungstext OGH 09.12.1970 5 Ob 253/70 Beisatz: Zusage der Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens durch eine Kraftfahrzeug - Händler. (T3)