Rechtsprechung

RS0024076

Die Übernahme bzw Ingebrauchnahme eines mangelhaften Werkes bedeutet noch keinen Verzicht auf die Gewährleistung.

Rechtssatz:

Die Übernahme bzw Ingebrauchnahme eines mangelhaften Werkes bedeutet noch keinen Verzicht auf die Gewährleistung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob37/69 (8Ob38/69, 8Ob39/69)
Entscheidung:
18.03.1969
Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928

Entscheidungstexte


8 Ob 37/69 8 Ob 37/69 Entscheidungstext OGH 18.03.1969 8 Ob 37/69