Rechtsprechung

RS0024314

Ein Mangel ist unbehebbar, wenn er nur durch eine Neuanfertigung der Sache beseitigt werden kann.

Rechtssatz:

Unbehebbarkeit eines Mangels , wenn er nur durch eine Neuanfertigung beseitigt werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob261/56; 6Ob138/98g
Entscheidung:
06.06.1956
Norm:
ABGB §932 IId
ABGB §1167

Entscheidungstexte


3 Ob 261/56 3 Ob 261/56 Entscheidungstext OGH 06.06.1956 3 Ob 261/56