Rechtsprechung

RS0024434

Zahlungspflicht bei Fälligkeit nach Bauende: Darlehensfälligkeit „nach Fertigstellung des Hauses“ ist wie Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zu beurteilen. Ungeachtet der Vorschrift des § 406 ZPO ist die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Darlehensgewährung bezüglich des Zeitpunktes des zu erwartenden Bauendes nach Billigkeit, allenfalls in Raten, auszusprechen.

Rechtssatz:

Darlehensfälligkeit "nach Fertigstellung des Hauses" ist wie Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zu beurteilen. Ungeachtet der Vorschrift des § 406 ZPO ist die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Darlehensgewährung bezüglich des Zeitpunktes des zu erwartenden Bauendes nach Billigkeit, allenfalls in Raten, auszusprechen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob308/62; 7Ob329/63
Entscheidung:
09.10.1962
Norm:
ABGB §904 IV
ZPO §406 B

Entscheidungstexte


8 Ob 308/62 8 Ob 308/62 Entscheidungstext OGH 09.10.1962 8 Ob 308/62