Rechtsprechung

RS0024526

Die Erhaltung und Reparatur der Außenfenster eines Hauses ist Sache des Hauseigentümers (Rückkehr zur ständigen, nur von 3 Ob 138/57 hinsichtlich der Wetterläden teilweise durchbrochenen Judikatur).

Rechtssatz:

Die Erhaltung und Reparatur der Außenfenster eines Hauses ist Sache des Hauseigentümers (Rückkehr zur ständigen, nur von 3 Ob 138/57 hinsichtlich der Wetterläden teilweise durchbrochenen Judikatur).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob502/57; 5Ob107/97i; 5Ob123/10i; 5Ob249/15a
Entscheidung:
20.11.1957
Norm:
ABGB §1096 A2
MG §6 Abs1 Z1 B1
MRG §3
MRG §4