Rechtsprechung

RS0024620

Wenn an einem Vertrag auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt sind, dann müssen Mängel an der gekauften Sache unverzüglich gerügt werden. Die Mängelrüge ist beim Kauf eines Gebrauchtwagens rechtzeitig, wenn der Käufer sofort nach Einsicht in den Typenschein – der zwei Tage nach Übergabe des Fahrzeuges nachgebracht wird – rügt, dass das tatsächliche Baujahr des Fahrzeuges nicht mit der Angabe des Verkäufers übereinstimmt.

Rechtssatz:

Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens sofort nach Einsicht in den Typenschein - der zwei Tage nach Übergabe des Fahrzeuges nachgebracht wird - rügt, daß das tatsächliche Baujahr des Fahrzeuges nicht mit der Angabe des Verkäufers übereinstimmt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob353/60
Entscheidung:
29.09.1960
Norm:
ABGB §932 VI
HGB §377

Entscheidungstexte


1 Ob 353/60 1 Ob 353/60 Entscheidungstext OGH 29.09.1960 1 Ob 353/60