Verpfändete Wertpapiere sind grundsätzlich unter Einschaltung des Gerichts, das heißt zunächst mittels Klage zur Erwirkung eines Exekutionstitels, zu verwerten. Die Regelung ist allerdings nicht zwingend, sodass auch eine andere Art der Verwertung vereinbart werden kann, zum Beispiel durch direkten Verkauf zum Markt- oder Börsepreis.