Rechtsprechung

RS0025129

Verpfändete Wertpapiere sind grundsätzlich unter Einschaltung des Gerichts, das heißt zunächst mittels Klage zur Erwirkung eines Exekutionstitels, zu verwerten. Die Regelung ist allerdings nicht zwingend, sodass auch eine andere Art der Verwertung vereinbart werden kann, zum Beispiel durch direkten Verkauf zum Markt- oder Börsepreis.

Rechtssatz:

Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen. Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß Paragraph 461, ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob531/94; 1Ob64/04z; 3Ob278/08s
Entscheidung:
25.03.2009
Norm:
ABGB §461 ABGB § 461 heute ABGB § 461 gültig ab 01.01.1812