Der Besteller ist berechtigt, die ganze Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern, selbst wenn er das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen hat.
Der Besteller ist berechtigt, die ganze Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern, selbst wenn er das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen hat.
Die Rechtsprechung, dass der Besteller, selbst wenn er das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen hat, berechtigt ist, die ganze Gegenleistung - Schikane ausgenommen - bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern, wird trotz der Bedenken Koziols (Die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts bei nicht gehöriger Erfüllung, ÖJZ 1985,737 ff) aufrechterhalten.
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