Rechtsprechung

RS0025348

Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf unbestimmte Zeit gegen Kündigung ist wegen der Rechtsähnlichkeit mit einer Leihe nach den Vorschriften über den Leihvertrag zu behandeln.

Rechtssatz:

Zur Abgrenzung zwischen Bestandvertrag, Leihvertrag, Prekarium oder allfälligem Innominatvertrag.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob141/63; 7Ob65/63; 7Ob179/65; 6Ob191/05i; 2Ob217/09i; 6Ob129/10d
Entscheidung:
09.10.1963
Norm:
ABGB §971
ABGB §1090 IIe