Rechtsprechung

RS0025580

Wenn der Verleger dem Urheber bereits ein Entgelt bezahlt hat, dann darf der Urheber dieses auch dann behalten, wenn der Verlagsvertrag anschließend aufgrund von Umständen, die auf Seiten des Verlegers liegen, nicht durchgeführt wird.

Rechtssatz:

Der Urheber darf das empfangene Entgelt behalten, wenn der Verlagsvertrag infolge von Umständen, die auf Seiten des Verlegers liegen, nicht durchgeführt wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob348/54
Entscheidung:
11.08.1954
Norm:
ABGB §1172