Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden. Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl T4).