Rechtsprechung

RS0025993

Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden. Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl T4).

Rechtssatz:

Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob569/88; 6Ob600/94; 5Ob562/94; 2Ob2107/96h; 4Ob2005/96y; 10Ob44/97m; 1Ob182/97i; 10Ob54/97g; 10Ob105/98h; 9Ob2/98d; 7Ob166/99h; 6Ob15/01a; 8Ob186/01p; 7Ob140/02t; 9Ob5/10s
Entscheidung:
24.11.2010
Norm:
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
HGB §355 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

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