An die Sorgfaltspflichten einer Bank ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät. Der Umfang der Aufklärungspflichten und Beratungspflichten hängt von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes ab; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht. Die Information hat produktbezogen zu sein. Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Zu den für den Umfang der Beratungspflicht maßgebenden Faktoren zählen die Erfahrenheit oder Unerfahrenheit des konkreten Kunden, seine Sachkundigkeit, der konkrete Umfang der erteilten Information (die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein), sie darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen. Dass der Kunde selbst sachkundig ist, schließt seine Schutzbedürftigkeit nicht aus. Auch ein erfahrener und informierter Kunde ist zu beraten und aufzuklären. Verfügt der Kunde aber über besonderes eigenes Fachwissen, so dürfen die Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nicht überspannt werden. Einem versierten und aufgeklärten Bankkunden kann es nämlich zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger selbst ausreichend zu wahren. Wenn ein Kunde bei Anbahnung des Wertpapiergeschäfts schon entschlossen ist, das Geschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteilt, wird die Bank nur in beschränktem Umfang zur Aufklärung und Beratung verpflichtet sein. Die Bank treffen aber Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung des Kunden offenkundig wird. Einer strengeren Beurteilung unterfallen kreditfinanzierte Wertpapierkäufe. Bei diesen sind Ausschlüsse jeglicher Beratung unwirksam. Hingegen besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich aber im Einzelfall in Bezug auf den konkreten Kunden und das in Aussicht genommene Produkt ergeben.