Rechtsprechung

RS0026209

Der geschädigte Patient hat den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit des Fehlers für den Schaden zu beweisen. Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Ist der ursächliche Zusammenhang aber nicht zu beweisen, dann geht dies zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers.

Rechtssatz:

Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (EvBl 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob209/71; 4Ob563/74; 1Ob502/77; 8Ob525/88 (8Ob526/88); 2Ob538/92; 4Ob554/95; 10Ob2348/96h; 10Ob2350/96b; 6Ob73/00d; 7Ob321/00g; 7Ob233/02v; 7Ob11/03y; 6Ob303/02f; 10Ob93/04f; 9Ob3/05i; 2Ob199/06p; 4Ob137/07m; 1Ob138/07m; 10Ob62/08b; 6Ob71/09y; 6Ob193/10s; 8Ob30/11m; 1Ob229/11z; 5Ob186/11f; 8Ob133/12k; 3Ob233/13f; 8Ob129/13y; 4Ob172/17y; 4Ob129/17z
Entscheidung:
08.09.1971
Norm:
ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B

Entscheidungstexte


5 Ob 209/71 5 Ob 209/71 Entscheidungstext OGH 08.09.1971 5 Ob 209/71

4 Ob 563/74 4 Ob 563/74 Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 563/74 Vgl auch

1 Ob 502/77 1 Ob 502/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77 Ähnlich; Veröff: NZ 1980,73