Rechtsprechung

RS0026221

Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft den zur Sorgfalt Verpflichteten, also den Sachverständigen, der ein Gutachten erstellt hat.

Rechtssatz:

Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft den zur Sorgfalt Verpflichteten. Die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt unterstellen schon die §§ 1297 und 1299 ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob614/86; 7Ob708/87; 7Ob544/88; 7Ob574/88; 2Ob93/88; 7Ob695/89; 8Ob664/92; 8Ob110/02p; 3Ob67/05g ; 2Ob242/07p; 9Ob38/16b; 1Ob235/16i
Entscheidung:
10.07.1986
Norm:
ABGB §1297
ABGB §1298
ABGB §1299 A1

Entscheidungstexte