Rechtsprechung

RS0026234

Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten für sein Gutachten kommt dann in Betracht, wenn er weiß oder damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. Welche diese dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Eine Haftung gegenüber Dritten wird auch dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt.

Rechtssatz:

Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist und in diesen gesetzlichen Bestimmungen keine absolute Norm liegt, die einen über den Umfang der aus § 1295 ABGB ableitbaren Ansprüche hinausgehenden Schutz statuieren würde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob97/70; 2Ob141/70; 8Ob281/70; 5Ob536/76; 1Ob530/79; 3Ob547/84; 8Ob542/85; 3Ob603/85; 8Ob667/87; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 10Ob16/11t; 10Ob32/11w; 1Ob91/12g; 6Ob141/16b
Entscheidung:
01.07.1970
Norm:
ABGB §1299 A1
ABGB §1300 D

Entscheidungstexte


5 Ob 97/70 5 Ob 97/70 Entscheidungstext OGH 01.07.1970 5 Ob 97/70

2 Ob 141/70 2 Ob 141/70 Entscheidungstext OGH 11.06.1970 2 Ob 141/70



1 Ob 530/79 1 Ob 530/79 Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79 Vgl auch; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)