Rechtsprechung

RS0026236

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt auch bei einer Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, dann greift eine Beweislastumkehr ein: Dem Patienten kommt zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute. Es gilt dann die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, es gibt aber keine Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. Diese Rechtsprechung gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe.

Rechtssatz:

Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. Es muss allerdings nach Lage der Sache der Schluss gerechtfertigt sein, dass der kausal handelnde Schädiger eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung stellt auch die Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar, in der ein Famulant als Assistent aufscheint, während im Prozess behauptet wird, dass Primarius Professor Doktor N assistiert hätte. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, greift Beweislastumkehr Platz.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob532/94; 1Ob567/95; 4Ob554/95; 1Ob2317/96h; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 7Ob337/98d; 1Ob231/98x; 6Ob258/00k; 8Ob134/01s; 10Ob38/00m; 9Ob6/02a; 8Ob127/02p; 6Ob47/03k; 8Ob10/03h; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob86/05y; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 2Ob262/07d; 4Ob199/10h; 6Ob259/10x; 6Ob41/11i; 1Ob218/13k; 1Ob41/16k; 7Ob70/17w; 3Ob154/17v
Entscheidung:
25.01.1994
Norm:
ABGB §1298
ABGB §1299 B
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a

Entscheidungstexte