Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt auch bei einer Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, dann greift eine Beweislastumkehr ein: Dem Patienten kommt zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute. Es gilt dann die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, es gibt aber keine Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. Diese Rechtsprechung gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe.