Rechtsprechung

RS0026265

Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (zB keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes).

Rechtssatz:

Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (hier: keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob501/93; 1Ob11/93; 4Ob58/93; 4Ob519/95; 2Ob1587/95; 1Ob1649/95; 6Ob2330/96g; 7Ob2314/96m; 1Ob215/97t; 2Ob569/95; 9Ob334/97a; 1Ob61/97w; 1Ob371/97h; 1Ob338/97f; 10Ob77/98s; 9Ob272/98k; 10Ob384/98p; 8Ob291/98x; 3Ob291/97h; 6Ob51/99i; 5Ob208/99w; 6Ob150/99y; 4Ob193/00m; 9Ob35/01i; 2Ob248/01m; 9Ob274/01m; 5Ob28/02g; 1Ob91/02t; 9Ob32/02z; 5Ob200/02a; 2Ob108/03a; 6Ob102/03y; 5Ob82/03z; 7Ob271/02g; 7Ob21/04w; 7Ob103/05f; 10Ob45/05y; 6Ob72/05i; 6Ob80/05s; 3Ob40/06p; 9ObA43/06y; 7Ob67/07i; 7Ob49/07t; 4Ob119/07i; 2Ob111/07y; 7Ob28/08f; 6Ob11/08y; 4Ob65/08z; 7Ob36/08g; 3Ob142/08s; 1Ob262/07x; 5Ob225/08m; 8Ob39/09g; 8ObA81/08g; 6Ob178/09h; 17Ob16/09s; 5Ob166/09m; 6Ob65/10t; 1Ob37/11i; 5Ob209/10m; 5Ob108/11k; 4Ob104/11i; 3Ob34/12i; 4Ob111/12w; 8Ob97/11i; 5Ob40/12m; 6Ob24/11i; 1Ob168/12f; 8Ob69/12y; 5Ob199/12v; 7Ob216/12h; 10Ob28/13k; 2Ob173/12y; 4Ob122/13i; 4Ob199/13p; 4Ob220/13a; 5Ob41/14m; 8Ob24/14h; 8Ob26/14b; 9Ob32/14t; 6Ob70/14h; 10Ob27/15s; 4Ob100/15g; 3Ob216/15h; 6Ob175/15a; 4Ob210/15h; 4Ob2/16x; 2Ob220/15i
Entscheidung:
12.01.1993
Norm:
ABGB §1295 Abs2 III
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 III5

Entscheidungstexte