Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des § 1299 ABGB ist erforderlich, dass entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen lässt und ihren Mangel zu vertreten hat oder dass er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.