Haftung im Strafverfahren: Auch der im Strafverfahren bestellte Sachverständige haftet – ähnlich wie im Zwangsversteigerungsverfahren – allen Beteiligten. Dies gilt vor allem zugunsten des Angeklagten beziehungsweise des Beschuldigten.
Haftung im Strafverfahren: Auch der im Strafverfahren bestellte Sachverständige haftet – ähnlich wie im Zwangsversteigerungsverfahren – allen Beteiligten. Dies gilt vor allem zugunsten des Angeklagten beziehungsweise des Beschuldigten.
Ein Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem § 1299 ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat.
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
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