Der Sachverständige haftet gegenüber den Parteien des Verfahrens, wenn er schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt. Der Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aufgrund des Gutachtens ein rechtskräftiges Urteil erging.
Der Sachverständige haftet gegenüber den Parteien des Verfahrens, wenn er schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt. Der Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aufgrund des Gutachtens ein rechtskräftiges Urteil erging.
Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens.
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