Rechtsprechung

RS0026325

Keine Haftung des Sachverständigen besteht dann, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen des Sachverständigen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.

Rechtssatz:

Keine Haftung, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen des Sachverständigen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob730/53; 3Ob93/05f; 6Ob141/16b
Entscheidung:
30.08.2016
Norm:
ABGB §1299 A2 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812