Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber den Parteien, jedoch keine Amtshaftung:Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet somit den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB und nicht nur gegenüber dem Gericht. Amtshaftung scheidet hier mangels Organstellung aus.